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Die Rehaberaterinnen und -berater der Agenturen für Arbeit helfen Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen gezielt dabei, die passende Unterstützung zu finden. Welche es gibt, klärt abi» im Überblick. Grundsätzlich gilt: Alle Hilfen müssen beantragt werden.
„Nachteilsausgleich“ – das klingt spröde, ist aber wichtig. Gesetzlich ist geregelt, dass alle zusätzlichen Kosten, die für Auszubildende mit Behinderung und ihre Betriebe entstehen, ausgeglichen werden. Dabei geht es um zusätzliche Ausstattung am Arbeitsplatz, Unterstützung in den Ausbildungsprozessen, zum Beispiel durch eine Ausbildungsassistenz, und alle anderen Barrieren, die beseitigt werden müssen. Den Antrag stellt die oder der Auszubildende. Unternehmen können zudem Ausbildungszuschüsse erhalten. Zu den Details berät die Bundesagentur für Arbeit:
Auszubildende können bei ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen stellen – spätestens wenn sie sich zur Prüfung anmelden, besser früher, damit alle Fragen geklärt werden können. Leitfaden unter:
Menschen mit Behinderungen können grundsätzlich alle Leistungen der Agenturen für Arbeit für Auszubildende beantragen. Die jeweiligen Bedingungen sind dabei an ihre individuelle Situation angepasst:
www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-bab_ba013469.pdf
Kosten, die bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz anfallen, können ebenfalls erstattet werden:
www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/vermittlungsbudget-ausbildung
Wenn ein Vollzeit-Ausbildungstag zur Belastung wird, gibt es die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Der Ausbildungsbetrieb muss natürlich zustimmen.
Wer individuelle Begleitung in der Ausbildung benötigt, kann eine begleitete betriebliche Ausbildung beantragen. Sie oder er schließt gemeinsam mit ihrem beziehungsweise seinem Ausbildungsbetrieb eine Vereinbarung mit einem Bildungsträger ab. Der sorgt für die individuell erforderliche Unterstützung. Die Kosten trägt die Agentur für Arbeit.
Stand: 11.10.2023
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