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Durch die Prüfung gefallen?: Von Exmatrikulation bis Widerspruch

Welche Optionen haben Studierende bei einer nicht bestandenen Prüfung? Benjamin Grunst, Fachanwalt für Verwaltungsrecht der "Buse Herz Grunst Rechtsanwälte" gibt Antworten auf häufige Fragen.

Wie oft darf ich eine Hochschulprüfung wiederholen?

Das hängt von der jeweiligen Prüfungsordnung ab. In der Regel sehen die Prüfungsordnungen zwei oder drei Versuche vor. Vielerorts besteht die Möglichkeit, einen Härtefallantrag für einen weiteren Prüfungsversuch zu stellen. Dann müssen triftige Gründe vorgebracht werden, warum das Nichtbestehen der Prüfung eine besondere Härte für den Prüfling darstellt. Gründe können zum Beispiel der Tod eines nahen Angehörigen oder eine andere Ausnahmesituation sein. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Regelungen sollten sich Studierende unbedingt mit der für sie geltenden Prüfungsordnung beschäftigen.

Was passiert, wenn ich eine Prüfung final nicht bestehe?

Wird die Prüfung auch im letzten Versuch nicht bestanden, verliert man den sogenannten Prüfungsanspruch. Ist sie notwendiger Bestandteil des Studiums, also Pflichtfach, kann der Studiengang nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass die Hochschule die Studentin oder den Studenten exmatrikulieren muss.

Was passiert, wenn ich exmatrikuliert werde?

Mit der Zwangsexmatrikulation verliert man den Studierendenstatus. Soll das Studium fortgesetzt werden, ist zu beachten, dass man für die endgültig nicht bestandene Prüfung und somit für den Studiengang gesperrt ist. Andere Studiengänge, die diese Prüfung nicht erfordern, dürfen weiterhin studiert werden. Häufig besteht die Möglichkeit, einen „verwandten“ Studiengang zu absolvieren und sich bereits erbrachte Leistungen anrechnen zu lassen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?

Gegen den Bescheid des endgültigen Nichtbestehens kann Widerspruch eingelegt werden. In manchen Bundesländern ist die Möglichkeit des Widerspruchs nicht gegeben, sodass direkt Klage erhoben werden muss, wenn man dagegen vorgehen möchte.

Bei der ‚Einlegung des Rechtsmittels‛ muss unbedingt die einmonatige Frist eingehalten werden. Ist der Bescheid nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, beträgt die Frist ein Jahr. Der Widerspruch oder die Klage sollte begründet werden, wobei Fehler im Prüfungsverfahren und in der Bewertung ausschlaggebend sind. Es kann insoweit ratsam sein, sich zur Begründung des Widerspruchs anwaltliche Unterstützung zu holen.