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Mindestausbildungsvergütung: Mehr Geld für Azubis

Zum 1. Januar 2025 wird die bundesweit geltende Untergrenze für die monatliche Vergütung für Auszubildende angehoben. Das betrifft alle, die ihre Ausbildung in einem dualen Ausbildungsberuf zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Zum 01.01.2025 steigt die Mindestausbildungsvergütung auf:

        682 Euro im 1. Ausbildungsjahr,

        805 Euro im 2. Ausbildungsjahr,

        921 Euro im 3. Ausbildungsjahr und

        955 Euro im 4. Ausbildungsjahr.

Das Berufsbildungsgesetz sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr vor. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres. Diese betragen 18 Prozent für das zweite, 35 Prozent für das dritte und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr.

Ausgenommen von diesen Vorgaben sind alle, die einen tarifgebundenen Ausbildungsvertrag haben. Sieht ein Tarifvertrag eine Vergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich die Ausbildungsbetriebe danach richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.

Seit Herbst 2023 wird die Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) vorgenommen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gibt die Anpassungen im Bundesgesetzblatt bekannt.

Mehr Infos

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

www.bibb.de