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Ein Studium mit Kind ist eine doppelte (finanzielle) Belastung, doch es gibt viele Möglichkeiten der Unterstützung. abi» hat die wichtigsten für dich zusammengestellt.
Möglichkeiten der Unterstützung und Beratung bezüglich eines Studiums mit Kind werden an den Hochschulen vor allem seitens der Studierendenwerke angeboten. Sie tragen zu einem familienfreundlichen Umfeld und einem chancengerechten Studium für studierende Eltern bei.
Zu den am häufigsten vertretenen Serviceangeboten zählen spezielle Wohnangebote, spezialisierte Beratung, vielfältige Kinderbetreuungsangebote, beispielsweise Spielecken in der Mensa, sowie kostenloses oder vergünstigtes Mittagessen für Kinder von Studierenden. Teils gibt es besondere Angebote wie ein Begrüßungsgeld für Neugeborene und finanzielle oder materielle Unterstützung. Viele Studierendenwerke bieten auch Informationsmaterial und -veranstaltungen an.
Insgesamt 40 Studierendenwerke kooperierten im Jahr 2022 in diesem Bereich mit den Hochschulen, 26 Studierendenwerke sind in das „audit familiengerechte Hochschule“ eingebunden, erfüllen demnach die erforderlichen Voraussetzungen zur Vereinbarkeit von Studium und Familie.
Die Wahl des Studiums, gerade auch hinsichtlich der Familienplanung, ist eine individuelle Entscheidung. Laut den Ergebnissen der 22. Sozialerhebung sind für studierende Eltern folgende Aspekte bedeutsam: Möglichkeit eines Teilzeitstudiums, Familie und Freundeskreis vor Ort, hochschulspezifische Beratungs- und Unterstützungsangebote sowie die gewünschte Fachrichtung.
Ein Studium mit Kind(ern) stellt auch finanziell eine Belastung dar. Doch um sich und ihre Familie während des Studiums abzusichern, gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten für studierende Eltern.
Beim BAföG wird die Situation studierender Eltern in Teilen berücksichtigt. So gibt es etwa für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro monatlich als reinen Zuschuss. Auch können Pflege- und Betreuungszeiten als Grund für eine BAföG-Verlängerung bei Überschreitung der Regelstudienzeit anerkannt werden. Bei der späteren anteiligen Rückzahlung – 50 Prozent der BAföG-Förderung sind ein zinsloses Darlehen – werden Freibeträge für Kinder und Partner oder Partnerin angerechnet.
Kindergeld in Höhe von 250 Euro pro Kind wird monatlich für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder in Ausbildung, also die Studierenden selbst, wird es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgezahlt.
Den Kinderzuschlag (KiZ) in Höhe von bis zu 292 Euro monatlich können Eltern erhalten, wenn sie ihren eigenen Bedarf durch ihr Einkommen oder Vermögen decken können, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder.
Ein Bezug von Bürgergeld ist für Studierende im Vollzeitstudium in der Regel nicht vorgesehen. Es gibt aber Situationen, in denen Studierende trotzdem Bürgergeld-Leistungen erhalten können, zum Beispiel Mehrbedarf für Schwangerschaft oder für Alleinerziehende sowie einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung für das Baby. Kinder von Studierenden können unabhängig vom Studierendenstatus der Eltern einen eigenständigen Anspruch auf Sozialgeld haben.
Es kann Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen bestehen. Darunter fallen unter anderem die Schulmaterialienpauschale, die Kostenübernahme für Kita- und Schulfahrten oder Zuschüsse für Fahrtkosten und Mittagsversorgung in Kita und Schule sowie Freizeitaktivitäten.
Wohngeld ist ein zweckgebundener Mietzuschuss, den studierende Eltern für sich selbst und ihre Familienangehörigen unter engen Voraussetzungen beantragen können.
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen. Es gibt die untereinander kombinierbaren Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Studierende können dabei ihr Studium fortsetzen.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine nach Alter des Kindes gestaffelte Leistung, die alleinerziehende Eltern beantragen können, wenn sie für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Es gibt zudem einen Unterhaltsanspruch für die (werdende) Mutter während der Schwangerschaft beziehungsweise während des Mutterschutzes sowie für den erziehenden Elternteil bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.
Studierende, die Eltern werden, erhalten bei einigen Studierendenwerken oder Familienservicestellen der Hochschulen ein Baby-Begrüßungspaket oder eine Geburtsbeihilfe. In einer finanziellen Notlage können an manchen Standorten auch Mensa-Kinderkarten für eine kostenlose oder vergünstigte Mahlzeit oder Mensa-Freiessen-Gutscheine für die Studierenden, Unterstützung aus einem Härtefallfonds oder zinslose Studienabschlussdarlehen beantragt werden.
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ unterstützt bedürftige Schwangere mit einmaligen Leistungen für beispielsweise eine Baby-Erstausstattung oder Schwangerschaftsbekleidung.
Stand: 05.06.2024
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