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FAQ: Aktuelle Regelungen bei der Studienplatzvergabe: Medizinstudium? Gut zu wissen

Die Vergabeordnung für die zulassungsbeschränkten Studienplätze in den Fächern Humanmedizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin wurde zuletzt zum Sommersemester 2020 reformiert. Was Bewerber wissen müssen, liest du in den FAQ.

Eine junge Frau betrachtet ein anatomisches Modell eines menschlichen Körpers.

1. Betrifft die Reform auch andere zulassungsbeschränkte Studiengänge?

Nein, betroffen sind nur die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge in den medizinischen Fächern Humanmedizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin.

2. Ich will mich neu für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben – was muss ich jetzt beachten und welche Möglichkeiten habe ich durch die Reform?

Wie bisher läuft die Bewerbung für bundesweit und lokal zulassungsbeschränkte Studiengänge über die Website der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH, hochschulstart.de). Die Registrierung im dortigen Bewerbungsportal für das Dialogorientierte Serviceverfahren ist Voraussetzung für alle. Die Bewerbungsfristen stehen detailliert auf der Website der SfH.

Es ist möglich, sich parallel in allen medizinischen Fächern zu bewerben; theoretisch sind bis zu 102 Bewerbungen möglich. Limitiert wird diese Zahl lediglich durch die Anzahl der angebotenen Studiengänge.

Ohne dass die Bewerber sich darum kümmern müssen, gewährleistet die SfH den Mehrfachzulassungsabgleich.

3. Ich habe mehrere Wartesemester für einen medizinischen Studienplatz gesammelt. Verfallen diese nun, da die Wartezeitquote abgeschafft wird?

Dass man dank der Wartezeitquote auch mit weniger guten Noten garantiert eines dieser Fächer studieren durfte, veranlasste Bewerber dazu, bis zu sieben Jahre zu warten; 20 Prozent der Studienplätze waren hierfür reserviert. Diese Wartezeitquote wurde durch eine zusätzliche Eignungsquote (ZEQ) ersetzt, die Zahl der hierfür vorgesehenen Plätze auf zehn Prozent halbiert.

Maximal 100 Punkte kann man in der ZEQ erreichen und den aus der bisherigen Wartezeit resultierenden Punkten weitere hinzufügen.

4. Es gibt mehr Bewerber als Studienplätze: Verbessern sich meine Chancen durch die neuen Regelungen, wenn ich eine Abiturnote von 1,0 habe?

Ja. Bislang wurden nur 20 Prozent der bundesweit zulassungsbeschränkten Studienplätze anhand des Abiturdurchschnitts vergeben, mittlerweile sind es 30. Ein Ausgleichsmechanismus stellt außerdem die Vergleichbarkeit der Abiturnoten aller Länder sicher.

5. Wie profitiere ich von der Eignungsquote, wenn meine Abiturnote nicht so gut ist?

Von der bereits erwähnten Eignungsquote für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge profitieren Bewerber sogar vollkommen unabhängig von der Abiturnote – siehe dritte Frage. Eine Ausnahme stellt die Pharmazie dar, bei der die Note weiterhin zählt.
Die maximal 100 möglichen Punkte kann man beispielsweise sammeln, indem man Studierfähigkeitstests absolviert oder Nachweise über abgeleistete Dienste, eine Berufsausbildung oder entsprechende Praxis erbringt. Welche Berufe solche Punkte bringen, kann man einem E-Paper der SfH entnehmen, und auch über die Rolle von Diensten informiert sie ausführlich.

6. 30 Prozent der Studienplätze gehen an Bewerber mit Bestnoten, zehn Prozent an solche mit weniger guten Noten – was ist mit den übrigen Plätzen?

Wie bisher werden 60 Prozent der Studienplätze von den Hochschulen selbst vergeben, die hierfür eigene Auswahlverfahren durchführen. Auch hier wurde jedoch reformiert. So müssen die Hochschulen ihre Studierenden anhand mindestens eines schulnotenunabhängigen Kriteriums auswählen, angehende Humanmediziner sogar von zweien. Die Hochschulen sind dazu verpflichtet, einen standardisierten Studierfähigkeitstest zu berücksichtigen. Bewerber sind nicht verpflichtet, an diesen Tests teilzunehmen – es liegt jedoch nahe, denn wenn sie nicht teilnehmen, gehen ihnen Punkte für die ZEQ verloren (siehe dritte Frage).

7. Warum änderten sich die Zulassungsbestimmungen überhaupt?

Notwendig wurden die Änderungen durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Dezember des Jahres 2017, mit dem die Studienplatzvergabe von Medizinstudienplätzen teilweise für verfassungswidrig erklärt wurde. Bis Ende 2019 mussten die Länder nachbessern. Die Richter forderten etwa mehr Transparenz beim Vergabeverfahren. Sie stellten auch fest, dass eine ausufernde Steigerung der Wartezeit problematisch ist; gefordert wurde in diesem Kontext die grundsätzliche Berücksichtigung einer notenunabhängigen Eignung.

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