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Studienzulassung, Approbation und mögliche Tätigkeitsbereiche: Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Pharmazie geben unsere FAQ.
Die Bewerbung für das Pharmaziestudium läuft über das Portal für das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV). Dazu musst du dich bei hochschulstart.de online anmelden. Da es in der Regel mehr Bewerber*innen als Studienplätze gibt, greift ein Auswahlverfahren. Ein entscheidendes Kriterium ist dabei die Abiturbestenquote, nach der 30 Prozent der Plätze vergeben werden. Der NC variiert von Hochschule zu Hochschule. Zehn Prozent der Studienplätze werden nach dem Modell der neuen Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ; Kriterien können zum Beispiel Auswahlgespräche oder eine abgeschlossene Berufsausbildung sein) verteilt, 60 Prozent im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH). Derzeit kann an 22 Universitäten in Deutschland Pharmazie studiert werden.
Das Pharmaziestudium dauert in der Regel acht Semester: Nach dem viersemestrigen Grundstudium muss man das erste Staatsexamen bestehen. Es folgt ein
viersemestriges Hauptstudium, das mit dem zweiten Staatsexamen abschließt. Der dritte Ausbildungsabschnitt ist das Praktische Jahr, von dem mindestens sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden müssen und das mit dem dritten Staatsexamen endet.
Die Approbation kann man beantragen, wenn man das dritte Staatsexamen bestanden hat, also die die gesamte Pharmazeutische Prüfung. Die Approbation berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Apotheker/in zu führen. Die Approbation ist damit die offizielle Berufserlaubnis.
Die Meisten arbeiten in öffentlichen Apotheken. In Krankenhausapotheken hingegen versorgt man die Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln. Apotheker/innen in der pharmazeutischen Industrie sind Fachleute für alle Fragen rund um Arzneimittel: Forschung, Entwicklung, Herstellung, Zulassung und Vertrieb. Weitere Tätigkeitsfelder sind Prüfinstitutionen, die Bundeswehr, Verwaltung und Behörden, Hochschulen sowie Lehranstalten und Berufsschulen.
„Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen“, heißt es in der Bundes-Apothekerordnung. Dieser Versorgungsauftrag umfasst zum Beispiel die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Zulassung von sowie die Organisation und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. Hinzu kommen etwa die Logistik und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Information und Beratung von Patientinnen und Patienten, Kundinnen und Kunden sowie Beteiligter im Gesundheitswesen.
In Deutschland gilt das Fremdbesitzverbot. Demnach darf nur eine Apothekerin oder ein Apotheker eine Apotheke betreiben. Dieses Prinzip betont auch die persönliche Verantwortung und Haftung der Apotheker/innen. Feste Regeln, wo Apotheken eröffnet werden dürfen und wo nicht, gibt es nicht. Im Gegenteil: Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf in Deutschland überall und jederzeit eine Apotheke gegründet werden, sofern die entsprechenden Gesetze befolgt werden.
Das bedeutet, dass es einen Mangel an Apotheker/innen sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten gibt. Aus diesem Grund kann nicht jede freie Stelle sofort neu besetzt werden – es gibt weniger Fachkräfte als Jobs. Schätzungen gehen davon aus, dass sich dieser Mangel in Zukunft noch weiter zuspitzen wird.
Stand: 28.02.2022
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